Gesellschaftsvertrag
Nachstehend der Inhalt einer Standard- Errichtungserklärung für Vorratsgesellschaften:
Punkt 1 / Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet: ____________
Punkt 2 / Sitz
Der Sitz der Gesellschaft ist in politischer Gemeinde Wien, Österreich.
Punkt 3 / Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist:
Handel mit Waren aller Art und
die Beteiligungsverwaltung
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.
Bankgeschäfte im Sinne des Bankwesengesetzes sind nicht Gegenstand des Unternehmens.
Punkt 4 / Stammkapital und Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 35.000,00 (Euro fünfunddreißigtausend). Die Gesellschaft nimmt die Gründungsprivilegierung nach § 10b (Paragraph zehn b) des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anspruch.
Der Alleingesellschafter CS Management Services GmbH, übernimmt die Stammeinlage in Höhe von EUR 35.000,00 (Euro fünfunddreißigtausend); die gründungsprivilegierte Stammeinlage wird in der Höhe von EUR 10.000,00 (Euro zehntausend) festgesetzt, auf die EUR 5.000,00 (Euro fünftausend) bar einzuzahlen sind.
Die Gründungsprivilegierung endet zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch oder durch Änderung der Errichtungserklärung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch die Stammeinlage zur Hälfte mithin in Höhe von EUR 17.500,00 (Euro siebzehntausendfünfhundert) bar einzuzahlen ist.
Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind der beziehungsweise die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben.
Punkt 5 / Dauer der Gesellschaft – Geschäftsjahr
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tage der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31. (einunddreißigsten) Dezember. Die weiteren Geschäftsjahre fallen mit den Kalenderjahren zusammen.
Punkt 6 / Geschäftsanteile
Die Geschäftsanteile sind teilbar, übertragbar und vererblich.
Punkt 7 / Geschäftsführer
Die Gesellschaft hat einen, zwei oder mehrere Geschäftsführer. Sie wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbständig, wenn zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch je zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen vertreten.
Die Generalversammlung kann auch, wenn zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, allen oder einzelnen von ihnen selbständige Vertretungsbefugnis erteilen.
Punkt 8 / Jahresabschluss
Die Geschäftsführer haben in den ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) samt Anhang und Lagebericht im Sinne des Unternehmensgesetzbuches aufzustellen. Jedem Gesellschafter sind ohne Verzug nach Aufstellung Abschriften hievon zuzusenden.
Punkt 9 / Generalversammlung
Der Wirkungskreis der Generalversammlung ist gemäß § 35 (Paragraph fünfunddreißig) des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geregelt. Insbesondere unterliegt der Beschlußfassung der Generalversammlung die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Entlastung der Geschäftsführer.
Die Beschlußfassung über die Verwendung des jährlichen Geschäftsergebnisses ist der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung vorbehalten.Die Gesellschafter können neben der Ausschüttung des Bilanzgewinnes die Bildung von Rücklagen in angemessenem Ausmaß ebenso wie (auch die gesamte) Thesaurierung des Gewinns (Gewinnvortrag) beschließen.Grundsätzlich ist der Bilanzgewinn im Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen an die Gesellschafter auszuschütten. Durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Gesellschafter kann auch eine vom Verhältnis der Stammeinlagen abweichende Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vorgenommen werden. Ein solcher Beschluss gilt immer nur für das beschlussgegenständliche Geschäftsjahr, es können von den Gesellschaftern daraus keine Ansprüche für Folgegeschäftsjahre abgeleitet werden.Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind zur Ausschüttung gelangende Gewinnanteile vierzehn Tage nach Beschlussfassung über die Gewinnverteilung zur Zahlung an die Gesellschafter fällig.
Die Generalversammlung wird durch den (die) Geschäftsführer mittels eingeschriebener Briefe an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschriften der Gesellschafter unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.Zwischen dem Tage der Postaufgabe des Einberufungsschreibens und der Generalversammlung hat ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen zu liegen.Die Generalversammlung hat am Ort des Sitzes der Gesellschaft oder in einer Landeshauptstadt Österreichs stattzufinden.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soferne das Gesetz oder die Errichtungserklärung keine andere Mehrheit zwingend vorsehen. Je volle € 10,– (Euro zehn) übernommener Stammeinlage geben eine Stimme. Jedem Gesellschafter muß mindestens eine Stimme zustehen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.
Wenn Einverständnis über diese Art der Abstimmung besteht und das Gesetz die Abhaltung der Generalversammlung nicht zwingend vorsieht, können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 (Paragraph vierunddreißig) des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gefaßt werden.
Punkt 10 / Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter werden durch eingeschriebene Briefe an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebene Anschrift vorgenommen.
Punkt 11 / Gründungskosten
Die mit Errichtung und Registrierung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Gebühren werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.000,00 (Euro zweitausend) von der Gesellschaft getragen. Die Gründungskosten sind nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme als Ausgabe in die erste Jahresrechnung einzusetzen.
Punkt 13 / Bevollmächtigung
Dr. NOTAR, PLZ Wien, ADRESSE, wird bevollmächtigt, allfällige zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch erforderliche Änderungen dieser Errichtungserklärung in notarieller Form vorzunehmen und diese Änderungen in beglaubigter Form beim Firmenbuch anzumelden.
Punkt 14 / Allgemeine Bestimmungen
Soweit durch diese Errichtungserklärung in ihrer jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Punkt 15 / Ausfertigungen
Ausfertigungen dieses Notariatsaktes können in beliebiger Anzahl an die Gesellschafter, Geschäftsführer sowie dereinstigen Liquidatoren, wie auch an die Gesellschaft selbst, jeweils auf Kosten des Verlangenden, hinausgegeben werden.
G E S E L L S C H A F T E R B E S C H L U S S
Die Gesellschafterin der FIRMA GmbH (gründungsprivilegiert) mit dem Sitz in Wien, NAME, mit dem Sitz in Wien, beschließt, zum Geschäftsführer der FIRMA GmbH (gründungsprivilegiert) mit Sitz in Wien zu bestellen: —————————————————————————–
NAME, geb. XX.XX.XXXX.
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft selbständig.