Beglaubigung von Dokumenten

Die Beglaubigung eines Dokumente beweist die Identität des Unterzeichnenden. In Österreich und für österreichische Gesellschaften dürfen Beglaubigungen nur von einem Notar und von in manchen Fällen von zuständigen Gerichten durchgeführt werden. Anwälte dürfen keine Beglaubigungen durchführen.

Die meisten Dokumente die beim Firmenbuchgericht des Handelsgerichtes eingereicht werden müssen müssen beglaubigt werden.

Beispielsweise muß die Musterunterschrift bei Gründung der Gesellschaft beglaubigt werden, sowie die Firmenbucheingabe oder auch Spezialvollmachten. Je nachdem in welchem Land die Beglaubigung durchgeführt wird ist auch eine Apostille oder eine Überbeglaubigung notwendig.

Für den Erwerb der Anteile an einer Vorratsgesellschaft werden verschiedene Dokumente benötigt, die allesamt in beglaubigter Form im Original und manchmal auch übersetzt vorliegen müssen.