GesmbH-Recht | Gesellschaftsrecht | Kapitalgesellschaften | Zweiter Abschnitt | Die gesellschaftlichen Organe
GmbHG §30e
§ 30e. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder [...]
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§ 30e. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder [...]
§ 30d. (1) Gehört dem Aufsichtsrat länger als drei Monate [...]
§ 30c. (1) Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmten Gesellschaftern oder den [...]
§ 30b. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder werden durch Gesellschafterbeschluß gewählt. Falls [...]
§ 30a. (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen natürliche Personen [...]
§ 30. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können [...]
Der Aufsichtsrat § 29. (1) Ein Aufsichtsrat muß bestellt werden, [...]
Bericht an den Aufsichtsrat § 28a. (1) Die Geschäftsführer haben [...]
§ 28. (1) Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft sowie [...]
§ 27. Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch [...]