§ 91.
(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. § 211 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Die Liquidatoren haben ferner die Auflösung der Gesellschaft in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und dabei die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei ihnen zu melden. Bekannte Gläubiger sind hiezu unmittelbar aufzufordern.
(2) Die bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder sind zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden. Nicht erhobene Schuldbeträge sowie die Beträge für noch nicht fällige oder streitige Forderungen sind zurückzubehalten. Gleiches gilt von schwebenden Verbindlichkeiten.
(3) Das nach Berichtigung und Sicherstellung der Schulden verbleibende Vermögen dürfen die Liquidatoren nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Veröffentlichung der durch Absatz 1 vorgeschriebenen Aufforderung an die Gläubiger unter die Gesellschafter verteilen. Die Verteilung hat in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach dem Verhältnisse der eingezahlten Stammeinlagen zu erfolgen.
(4) Die von Gläubigern oder Gesellschaftern nicht behobenen Beträge sind vor Beendigung der Liquidation zu Gericht zu erlegen.
Anmerkung
1. Abs. 1 dritter Satz über die Gläubigerkonvokation gilt offenbar weiter. Nach Art. III Z 14 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, treten zwar die ersten beiden Sätze der obigen Fassung an die Stelle des „ersten bis dritten Satzes des bisherigen § 91 Abs. 1 und die Gläubigerkonvokation stand auch schon bisher im dritten Satz; der bisherige erste Satz war aber in zwei Halbsätze gegliedert, die vom Gesetzgeber des RLG offenbar als zwei (selbständige) Sätze gezählt worden sind; diese Absicht ergibt sich auch aus der der RV, BlgNR 1270 XVII. GP, angeschlossenen Textgegenüberstellung. Eine Aufhebung des dritten Satzes wäre auch vom System der Abwicklung her sowie im Verhältnis zum Wortlaut des folgenden Satzes und des Abs. 3 sinnlos.
2. ÜR: Die Neufassung des Abs. 1 erster und zweiter Satz durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11 RLG können dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P91/NOR12023089