Auflösung

§ 84.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
3.
durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);
4.
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;
5.
durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
6.
durch Beschluß des Handelsgerichtes.
(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.

European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P84/NOR40119918