§ 30f.
(1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.

European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P30f/NOR40078411