Erhöhung des Stammkapitals

§ 101.
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs. 2 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.

European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P101/NOR12038617