Besondere Eintragungen

§ 4. Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
1.
Ehepakte;
2.
die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);
3.
Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
5.
Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
6.
Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
7.
der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P4/NOR40204953