§ 7. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:
1.
die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;
2.
die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;
3.
Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P7/NOR40168752