Vollzug

§ 32. (1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.
(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.

European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P32/NOR12035658