Verständigung

§ 18. Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und kann im Falle der Nichtäußerung annehmen, daß er der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24. Die §§ 8 Abs. 2 und 15 des Außerstreitgesetzes sind nicht anzuwenden.

European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P18/NOR40061652