GesmbH-Recht | Gesellschaftsrecht | Kapitalgesellschaften | Zweiter Abschnitt | Die gesellschaftlichen Organe
GmbHG §30i
§ 30i. (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer können unter [...]
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§ 30i. (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer können unter [...]
§ 30h. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner [...]
§ 30g. (1) Aus der Mitte des Aufsichtsrats sind ein [...]
§ 30f. (1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung [...]