GmbHG §84
Auflösung § 84. (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird [...]
Auflösung § 84. (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird [...]
§ 83. (1) Gesellschafter, zu deren Gunsten gegen die Vorschriften [...]
§ 82. (1) Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; [...]
§ 81. Der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch [...]
§ 80. (1) Gehört ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten, so können [...]
§ 79. (1) Die Teilung eines Geschäftsanteiles ist, den Fall [...]
§ 78. (1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige [...]
§ 77. Wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die Zustimmung der [...]
§ 76. (1) Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich. (2) [...]
Die Geschäftsanteile § 75. (1) Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt [...]